Arbeitssicherheit

Sicherheit am Arbeitsplatz ist kein Luxus, sondern Pflicht und eine Investition in die Zukunft Ihres Unternehmens.
Das Arbeitssicherheitsgesetz und die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit” fordern die sicherheitstechnische Betreuung der Unternehmen durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Unsere rechtskonforme Beratung für Ihr Unternehmen umfasst:

Unterstützung bei der Erstellung und Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung inkl. Beurteilung der psychischen Belastungen am Arbeitsplatz und dem Mutterschutz

Erstellen von Betriebsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Gefahrstoffverzeichnissen und Explosionsschutzdokumenten

​Unterstützung bei allen Betreuungsleistungen (Regel-, Grund-, anlassbezogene- und betriebsspezifische Betreuung / Unternehmermodell) sowie bei Behördengängen und Kooperationen mit der BG

Unterstützung während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben durch einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)

Darüber hinaus unterstützen wir Sie zu den Themen:

  • CE-Konformitätserklärung (Verfahren)
  • Begleitung von Audits ( ISO 9001 & ISO 045001)
  • Elektrotechnische Organisation

Im Bereich Gesundheitsschutz bieten wir Ihnen über unsere Partner folgende Leistungen an:

  • Gesundheitsprävention
  • Stressmanagement
  • Burnoutprävention / -beratung
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FAQ

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) ist gemäß § 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) vom Arbeitgeber zu bestellen. Ihre Aufgabe ist es, den Arbeitgeber bei der Umsetzung aller Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu unterstützen.

Aufgaben laut § 6 ASiG:

  • Beratung bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und Arbeitsplätzen
  • Unterstützung bei der Auswahl und Erprobung von Arbeitsmitteln und -verfahren
  • Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen
  • Analyse von Arbeitsunfällen und Ableitung von Präventionsmaßnahmen

Die konkrete Ausgestaltung und der Einsatzumfang ergeben sich aus der DGUV Vorschrift 2, die für jeden Unfallversicherungsträger branchenspezifisch angepasst ist.

Wichtig: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit handelt beratend – die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit bleibt beim Arbeitgeber (§ 13 ArbSchG).

Ja. Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen – unabhängig von der Mitarbeiterzahl. Das ergibt sich aus:

  • § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“)

Die Art und der Umfang der Betreuung hängen ab von:

  • Branche (z. B. Produktion vs. Büro)
  • Anzahl der Beschäftigten
  • Gefährdungspotenzial im Betrieb

Betreuungsmodelle laut DGUV Vorschrift 2:

  1. Regelbetreuung (für kleine und mittlere Unternehmen)
  2. Alternative bedarfsorientierte Betreuung / Unternehmermodell (meist bei <30 bzw. 50 Beschäftigten je nach Branche)
  3. Komplexe Betreuung (bei erhöhter Gefährdung, größeren Unternehmen)

Wir helfen Ihnen bei der Auswahl des passenden Modells und stellen externe Fachkräfte bei Bedarf zur Verfügung.

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im deutschen Arbeitsschutz. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben nach § 5 und § 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).

Ziel ist es, alle möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten – noch bevor etwas passiert.

Rechtsgrundlagen:

  • § 5 ArbSchG – Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung
  • § 6 ArbSchG – Pflicht zur Dokumentation
  • § 3 BetrSichV – für Arbeitsmittel
  • § 6 GefStoffV – für Gefahrstoffe
  • ArbStättV – Unterteilung nach Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)
  • DGUV Vorschriften

Typische Anwendungsfälle:

  • Einrichten neuer Arbeitsplätze oder Tätigkeiten
  • Umgang mit Gefahrstoffen, Maschinen oder elektrischen Anlagen
  • Psychische Belastung (gemäß Leitlinie der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie – GDA)

Wichtig: Ohne dokumentierte Gefährdungsbeurteilung drohen Bußgelder, Haftung im Schadensfall und Probleme mit Berufsgenossenschaften oder Aufsichtsbehörden.